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   FG Niedersachsen, 13.02.2001 - 6 K 534/96   

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https://dejure.org/2001,14715
FG Niedersachsen, 13.02.2001 - 6 K 534/96 (https://dejure.org/2001,14715)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.02.2001 - 6 K 534/96 (https://dejure.org/2001,14715)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Februar 2001 - 6 K 534/96 (https://dejure.org/2001,14715)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verlust der wirtschaftlichen Identität auch bei mittelbarer Anteilsübertragung möglich; Umfang der Versagung des Verlustabzugs; keine Umdeutung des Antrags nach § 68 FGO in eine Sprungklage

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 8 Abs. 4 KStG; § 68 FGO; § 65 Abs. 1 S. 1 FGO ; § 45 FGO; § 10d Abs. 3 EStG
    Verlustabzug bei Veräußerung der mittelbaren Beteiligung einer Körperschaft; Möglichkeit der Umdeutung einer vereinfachten Klageänderung in eine Sprungklage; Streit um Gegenstand des Klageverfahrens; Einbeziehung eines Körperschaftsteuerbescheides; Vorliegen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlustabzug bei Veräußerung der mittelbaren Beteiligung einer Körperschaft; vereinfachte Klageänderung nicht in eine Sprungklage umdeutbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verlustabzug bei Veräußerung der mittelbaren Beteiligung einer Körperschaft; Möglichkeit der Umdeutung einer vereinfachten Klageänderung in eine Sprungklage; Streit um Gegenstand des Klageverfahrens; Einbeziehung eines Körperschaftsteuerbescheides; Vorliegen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1238
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.08.1997 - I R 89/96

    Verlustabzug bei Mantelkauf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.02.2001 - 6 K 534/96
    Sie müssen Voraussetzungen erfüllen, die mit den in Satz 2 genannten wirtschaftlich vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829 m.w.N.).

    Entsprechend ist die wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft so lange zu bejahen, als für die von der Gesellschaft wieder aufgenommene Tätigkeit überwiegend Aktivvermögen verwendet wird, das schon vor der Einstellung des ursprünglichen Geschäftsbetriebes vorhanden war (BFH-Urteil BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829).

    Dass die neu aufgenommene Tätigkeit mit der bisherigen Tätigkeit nicht übereinstimmt, steht der Wiederaufnahme eines (neuen) Geschäftsbetriebes i.S.d. § 8 Abs. 4 KStG nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829).

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 123/82

    Anspruch auf Aufhebung einer Einspruchsentscheidung - Einspruch gegen einen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.02.2001 - 6 K 534/96
    Im Übrigen lehnt der BFH in ständiger Rechtsprechung eine Umdeutung ab, wenn - wie hier - die prozessuale Willenserklärung von einem Rechtskundigen abgegeben wurde (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 VIIII R 123/82, BFH/NV 1987, 359, 360).
  • BFH, 05.06.2007 - I R 9/06

    Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. - Mit einer

    Genau das wäre aber das Ergebnis, wenn man auf denjenigen Zeitpunkt abstellt, in dem der Verlust der wirtschaftlichen Identität nach Maßgabe des Regelbeispiels in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a.F. vollendet ist (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. Februar 2001 6 K 534/96, EFG 2001, 1238; Dötsch, ebenda, Rz 184; B. Lang in Ernst & Young, a.a.O., § 8 Rz 1301 ff., 1301.2.1.8).
  • BFH, 20.08.2003 - I R 61/01

    Verlustabzug bei mittelbarer Anteilsübertragung

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1238 auszugsweise wiedergegeben.
  • BFH, 22.10.2003 - I R 18/02

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Ein anderweitiges Verständnis, wonach lediglich der absolute Betrag der Verlustvorträge festzustellen wäre, würde dem Regelungssinn nicht gerecht, nämlich eine abgeschichtete (Grundlagen-)Entscheidung über den Verlustabzug zu ermöglichen und die Steuerfestsetzung in den Folgejahren --jedenfalls bei gleich bleibender Gesetzeslage-- mit dieser Entscheidung nicht mehr zu belasten (zutreffend Dötsch, ebenda, unter Hinweis auf Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 35; ebenso B. Lang in Ernst & Young, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz. 1304 ff.; Rengers in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 8 KStG Rz. 955; Ulbrich, Deutsches Steuerrecht 1998, 445; Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. Februar 2001 6 K 534/96, EFG 2001, 1238, 1240; FG München, Urteil vom 27. April 2001 6 K 5198/99, EFG 2001, 1237, 1238; anders Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 8 KStG Rz. 193 a; Franzen, Der Betrieb 2000, 874).
  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 65/08

    Mantelkauf: überwiegend neues Betriebsvermögen bei innenfinanzierter Anschaffung

    Die missbräuchliche Absicht, einen reinen Verlustmantel zu erwerben, wird besonders deutlich, wenn für den Übergang des Verlustvortrages ein besonderes Entgelt vereinbart wird (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2005 6 K 314/02, EFG 2005, 899, Revision zurückgewiesen durch BFH-Urteil vom 05. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988; Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. Februar 2001 6 K 534/96, EFG 2001, 1238, wegen anderer Gründe aufgehoben durch BFH-Urteil vom 20. August 2003 I R 61/01, BFHE 203, 135, BStBl II 2004, 616; FG Münster, Urteil vom 14. Februar 2000 9 K 7835/97 F, EFG 2000, 587, Revision zurückgewiesen durch BFH-Urteil vom 08. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178).
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